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lawgit/laws_md/afug_1997/§9.md

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# § 9 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.entgegen
a)§ 3 Abs. 3 oder
b)§ 5 Abs. 4 Nr. 2
eine Amateurfunkstelle betreibt oder
2.entgegen § 5 Abs. 5 Satz 2 eine Nachricht übermittelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen.