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# § 3 Unterrichtung der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes
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Die Adoptionsvermittlungsstelle in freier Trägerschaft hat der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes, die die Anerkennung oder die Zulassung erteilt hat, wesentliche Änderungen gegenüber den Angaben nach § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 unverzüglich mitzuteilen. Dies sind insbesondere:
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1.Änderung der Satzung, insbesondere aufgrund Verlegung des Sitzes,
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2.Änderung der Vertretung unter Vorlage der in § 1 Abs. 1 Nr. 9 genannten Unterlagen,
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3.Wegfall der Gemeinnützigkeit,
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4.Ausscheiden einer Fachkraft,
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5.Einstellung einer Fachkraft oder einer Person nach § 3 Abs. 1 Satz 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes unter Vorlage der in § 1 Abs. 1 Nr. 8 und 9 genannten Unterlagen,
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6.Wechsel oder Hinzutreten einer kooperierenden Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ist entsprechend anzuwenden,
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7.Wegfall der Zulassung einer kooperierenden Stelle im Heimatstaat,
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8.Wegfall der Zulassung der Adoptionsvermittlungsstelle in freier Trägerschaft im Heimatstaat,
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9.wesentliche Veränderungen im Ablauf des Adoptionsvermittlungsverfahrens und
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10.Auflösung der Adoptionsvermittlungsstelle in freier Trägerschaft.
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