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# § 6 Mitgliederversammlung
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(1) Der Mitgliederversammlung der Akademie der Künste gehören alle Mitglieder an, die Ehrenmitglieder mit beratender Stimme. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten oder von der Präsidentin einberufen.
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(2) Die Mitgliederversammlung soll mindestens einmal in jedem Kalenderjahr zusammentreten. Sie muss einberufen werden, wenn der Senat es beschließt oder mindestens 30 Mitglieder es schriftlich oder elektronisch verlangen.
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(3) Die Mitgliederversammlung beschließt die Satzung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
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