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# § 11 Prüfungsbereich „Beurteilen und Beheben einer elektrotechnischen Betriebsstörung“
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(1) Im Prüfungsbereich „Beurteilen und Beheben einer elektrotechnischen Betriebsstörung“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
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1.eine Betriebsstörung zu erkennen und zu lokalisieren, Installations- und Stromlaufpläne auszuwerten und das fehlerhafte Betriebsmittel zu identifizieren,
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2.Messgeräte und Arbeitsmittel auszuwählen,
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3.Maßnahmen zum Schutz gegen elektrische Gefährdungen festzulegen,
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4.eine Fehlersuche durchzuführen,
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5.unter Beachtung von Betriebs- und Umgebungsbedingungen systemgleichen Ersatz für fehlerhafte Betriebsmittel auszuwählen und den Austausch der fehlerhaften Betriebsmittel vorzunehmen,
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6.Funktionsprüfungen unter Einhaltung von Sicherheitsanforderungen durchzuführen und
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7.die Betriebsstörung und die durchgeführten Maßnahmen zu dokumentieren.
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(2) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. Nach der Durchführung wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.
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(3) Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt insgesamt 75 Minuten. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten.
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