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# § 1 Auflösung und Abwicklung
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(1) Die Anstalt Absatzförderungsfonds der deutschen Forst- und Holzwirtschaft ist aufgelöst. Bis zur Beendigung der Abwicklung bleibt die Anstalt in der bisherigen Rechtsform bestehen. Die Abwicklung der Anstalt ist beendet, sobald
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1.ihre laufenden Geschäfte beendigt,
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2.ihre Verbindlichkeiten erfüllt,
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3.ihre Forderungen eingezogen und
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4.ihr Vermögen in Geld umgesetzt und dieses nach Maßgabe des § 2 Absatz 2 übergegangen ist.
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Neue Verbindlichkeiten können nur eingegangen werden, soweit sie dem Zweck der Abwicklung dienen.
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(2) Die Beendigung der Abwicklung ist vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Bundesanzeiger bekannt zu geben.
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