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# § 1 Geltungsbereich
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Dieses Gesetz gilt für:
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1.die Verbringung von Abfällen in das, aus dem oder durch das Bundesgebiet,
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2.die Verbringung von Abfällen zwischen Orten im Bundesgebiet, die mit einer Durchfuhr durch andere Staaten verbunden ist,
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3.die Verbringung von Abfällen, bei deren Notifizierung eine deutsche zuständige Behörde gemäß Artikel 15 Buchstabe f Nr. ii der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 als ursprüngliche zuständige Behörde im ursprünglichen Versandstaat zu beteiligen ist, sowie
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4.die mit der Verbringung verbundene Verwertung oder Beseitigung.
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