8 lines
622 B
Markdown
8 lines
622 B
Markdown
# § 8 Übertragung von Arbeiten
|
|
|
|
(1) Bei der Übertragung von Arbeiten an Beschäftigte hat der Unternehmer zu berücksichtigen, daß die Beschäftigten
|
|
1.auf Grund ihres Kenntnisstandes, ihrer Erfahrung und ihrer körperlichen Eignung zur Ausführung der Arbeiten in der Lage sowie
|
|
2.befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei den Arbeiten zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten und danach zu verfahren.
|
|
|
|
(2) In jeder belegten Arbeitsstätte muß zur Erledigung der übertragenen Aufgaben eine ausreichende Anzahl nach Absatz 1 geeigneter Beschäftigter zur Verfügung stehen.
|