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# § 4 Vorschriften zum Plan
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(1) Der Plan nach § 58 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Tierarzneimittelgesetzes hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
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1.Angaben zum Betrieb hinsichtlich:
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a)des Systems des Zu- oder Verkaufs der Tiere,
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b)der Hygiene,
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c)der Fütterung einschließlich der Wasserversorgung,
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d)der Art und Weise der Mast einschließlich der Mastdauer,
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e)der Ausstattung, Einrichtung und Besatzdichte der Ställe,
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f)des Namens und der Anschrift der den Bestand behandelnden Tierärztin oder des den Bestand behandelnden Tierarztes sowie, soweit vorhanden, weiterer Tierärztinnen oder Tierärzte,
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g)der Art und Weise der Verabreichung von Arzneimitteln, die antibiotisch wirksame Stoffe enthalten,
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2.die mutmaßlichen Gründe, die zu der Überschreitung der bundesweiten jährlichen Kennzahl 2 geführt haben könnten,
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3.Angaben zum Krankheitsgeschehen, einschließlich Befunden zur Diagnostik und Tierverlusten sowie bestehenden Prophylaxeprogrammen,
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4.das Ergebnis der tierärztlichen Beratungen nach § 58 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Tierarzneimittelgesetzes,
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5.Einzelheiten der beabsichtigten Maßnahmen, mit denen eine Verringerung der Behandlung mit antibiotisch wirksamen Arzneimitteln bewirkt werden soll,
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6.den Zeitraum, in dem die Maßnahmen nach Nummer 5 umgesetzt werden sollen.
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(2) Der Plan ist der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch zu übermitteln.
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