6 lines
439 B
Markdown
6 lines
439 B
Markdown
# § 6 Durchführung des Erstattungsverfahrens und der Abrechnung
|
|
|
|
(1) Das Erstattungsverfahren wird für das Kalenderjahr durchgeführt. Dabei sind die Aufwendungen zu berücksichtigen, die rechnungsmäßig dem Kalenderjahr zuzuordnen sind.
|
|
|
|
(2) Das Bundesamt für Soziale Sicherung stellt die Summe der vom Bund geleisteten monatlichen Vorschüsse den endgültigen Erstattungsbeträgen gegenüber und führt die Schlußabrechnung durch.
|