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# § 12 Stiftungsvermögen
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(1) Die Deutsche Bundesbank verwaltet das der Stiftung nach § 8 Abs. 1 zufließende Vermögen.
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(2) Zur Erfüllung des Stiftungszwecks und zur Finanzierung der Verwaltungskosten verwendet die Stiftung die Erträge aus der Anlage des Vermögens nach Absatz 1.
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(3) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen.
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(4) Im Falle der Beendigung der Stiftung fällt ihr Vermögen der Deutschen Bundesbank zu.
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