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# § 63 Unterrichtung bei Nichtkonformität einer Verpackung
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Die Unterrichtung der Europäischen Kommission und der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei Nichtkonformität einer Verpackung nach Artikel 58 Absatz 3 und 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2025/40 hat die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin vorzunehmen.
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