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lawgit/laws_md/verpackdg/§11.md
2026-08-16 06:30:22 +00:00

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# § 11 Ausnahmen von der Systembeteiligungspflicht
Die §§ 7 bis 10 gelten nicht für Hersteller von
1.wiederverwendbaren Verpackungen, deren tatsächliche Rücknahme und Wiederverwendung durch ein bestehendes Wiederverwendungssystem ermöglicht wird,
2.Einweggetränkeverpackungen, die nach § 46 der Pfandpflicht unterliegen,
3.Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter oder
4.Verpackungen, die nachweislich nicht im Bundesgebiet an Endabnehmer abgegeben werden.