8 lines
478 B
Markdown
8 lines
478 B
Markdown
# § 11 Ausnahmen von der Systembeteiligungspflicht
|
|
|
|
Die §§ 7 bis 10 gelten nicht für Hersteller von
|
|
1.wiederverwendbaren Verpackungen, deren tatsächliche Rücknahme und Wiederverwendung durch ein bestehendes Wiederverwendungssystem ermöglicht wird,
|
|
2.Einweggetränkeverpackungen, die nach § 46 der Pfandpflicht unterliegen,
|
|
3.Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter oder
|
|
4.Verpackungen, die nachweislich nicht im Bundesgebiet an Endabnehmer abgegeben werden.
|