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# § 4 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild
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(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
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1.berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
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2.integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
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Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt.
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(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
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1.Planen und Optimieren von Produktions- und Arbeitsabläufen,
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2.Anwenden betrieblicher und technischer Kommunikation,
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3.Anwenden, Überwachen und Sicherstellen von Verfahren der Glaserzeugung, der Glasherstellung und der Glasweiterverarbeitung,
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4.Transportieren und Lagern von Roh- und Hilfsstoffen sowie von Glaserzeugnissen,
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5.Bereitstellen von Betriebsmitteln,
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6.Warten und Pflegen von Betriebsmitteln in der laufenden Produktion,
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7.Anwenden von manuellen und maschinellen Verfahren zur Metallbearbeitung,
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8.Anwenden von elektrotechnischen Grundkenntnissen sowie Erkennen elektrischer Gefahren und Einleiten von Maßnahmen zur Gefahrenbeseitigung,
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9.Montieren von Baugruppen und Komponenten sowie Durchführen der Funktionsprüfungen,
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10.Überprüfen von Betriebsmitteln im Wartungszustand sowie Durchführen und Veranlassen von Instandhaltungsarbeiten,
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11.Anwenden von Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik,
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12.Einrichten, Umrüsten und Prüfen von Betriebsmitteln sowie Herstellen der Betriebsbereitschaft,
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13.Bedienen, Steuern und Regeln von Produktionsanlagen sowie
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14.Analysieren von Glasfehlern und Einleiten von Maßnahmen zur Fehlervermeidung.
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(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
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1.Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
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2.Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
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3.Umweltschutz und Nachhaltigkeit,
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4.digitalisierte Arbeitswelt sowie
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5.Anwenden von Qualitätsmanagement.
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(4) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der in den Absätzen 2 und 3 genannten Berufsbildpositionen sind in einem der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln:
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1.Flachglas und
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2.Hohlglas.
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Der Ausbildende legt fest, in welchem Einsatzgebiet die Vermittlung erfolgt. Der Ausbildende darf mit Zustimmung der zuständigen Stelle von Satz 1 abweichende Einsatzgebiete festlegen, wenn in ihnen die gleichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden.
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