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# § 10 Prüfungsbereich „Mechanische Grundlagen“
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(1) Im Prüfungsbereich „Mechanische Grundlagen“ besteht die Prüfung aus zwei Teilen.
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(2) Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
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1.Arbeitsaufträge zu prüfen,
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2.Arbeitsschritte zu planen,
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3.Arbeitsplätze einzurichten,
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4.die persönliche Schutzausrüstung tätigkeitsbezogen auszuwählen und diese Auswahl zu begründen,
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5.Werkzeuge, Maschinen und Anlagen zur Metallbearbeitung sowie Mess- und Prüfmittel unter Berücksichtigung von Werkstoffen und Bearbeitungsverfahren auftragsbezogen auszuwählen und vorzubereiten,
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6.Grundlagen der maschinellen und manuellen Metallbearbeitung anzuwenden,
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7.Mess- und Prüfprotokolle anzufertigen und Arbeitsergebnisse zu dokumentieren sowie
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8.Maßnahmen zur Qualitätssicherung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit umzusetzen.
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Der Prüfling hat eine Arbeitsprobe durchzuführen. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch geführt. Die Prüfungszeit beträgt 240 Minuten, davon entfallen höchstens 10 Minuten auf das situative Fachgespräch.
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(3) Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
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1.Arbeitsaufträge zu prüfen,
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2.Arbeitsschritte zu planen,
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3.Arbeitsplätze einzurichten,
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4.die persönliche Schutzausrüstung tätigkeitsbezogen auszuwählen und diese Auswahl zu begründen,
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5.pneumatische Steuerungen nach Vorgabe zu planen,
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6.pneumatische Steuerungen aufzubauen,
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7.pneumatische Steuerungen in Betrieb zu nehmen,
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8.Abweichungen in der Funktion der pneumatischen Steuerung zu erkennen und Korrekturmaßnahmen zu ihrer Beseitigung zu ergreifen,
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9.Prüfprotokolle anzufertigen und Arbeitsergebnisse zu dokumentieren sowie
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10.Maßnahmen zur Qualitätssicherung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit umzusetzen.
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Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
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(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
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1.die Bewertung für den ersten Teil mit 40 Prozent und
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2.die Bewertung für den zweiten Teil mit 60 Prozent.
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