6 lines
303 B
Markdown
6 lines
303 B
Markdown
# § 9 Emissionsgrenzwert
|
|
|
|
(1) Die Anlage darf keine Emissionen von mehr als 550 Gramm Kohlenstoffdioxid aus fossilen Brennstoffen je Kilowattstunde erzeugter Elektrizität ausstoßen.
|
|
|
|
(2) Bei Geboten für einen Anlagenpool ist Absatz 1 entsprechend für jede Einzelanlage des Anlagenpools anzuwenden.
|