7 lines
598 B
Markdown
7 lines
598 B
Markdown
# § 57 Voraussetzungen für die Übertragung an einen berechtigten Erwerber
|
|
|
|
Die gesamte oder teilweise Übertragung der Kapazitätsverpflichtung nach § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 56 Absatz 2, setzt voraus, dass der Erwerber
|
|
1.die Voraussetzungen des § 10 erfüllt,
|
|
2.die nach Abschnitt 6 Unterabschnitt 2 erforderlichen Sicherheiten leistet und
|
|
3.die Selbstverpflichtung abgibt, dass die gebotsgegenständliche Anlage ab dem Jahr 2045 klimaneutral betrieben wird, sofern eine Kapazitätsverpflichtung mit einem Verpflichtungszeitraum von 15 Jahren übertragen wird.
|