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# § 41 Sicherungsstelle
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(1) Sicherheiten nach diesem Unterabschnitt sind an die zuständige Sicherungsstelle zu leisten.
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(2) Zuständige Sicherungsstelle ist
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1.für die Gebotssicherheit nach § 42
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a)die Bundesnetzagentur in den Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten und den Ausschreibungen für Erzeugungskapazitäten und
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b)der zuständige Übertragungsnetzbetreiber in den Ausschreibungen für Kapazitäten,
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2.für die Realisierungssicherheit nach § 43 der zuständige Übertragungsnetzbetreiber und
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3.für die Sicherheit für Ausgleichszahlungen und für die Pönale für unvollständige Funktionsnachweise nach § 44 der zuständige Übertragungsnetzbetreiber.
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(3) Die zuständige Sicherungsstelle ist berechtigt, Sicherheiten einzubehalten, bis die Voraussetzungen zur Rückgabe oder Verwertung der Sicherheit nach den Bestimmungen dieses Unterabschnitts vorliegen.
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