880 B
§ 41 Sicherungsstelle
(1) Sicherheiten nach diesem Unterabschnitt sind an die zuständige Sicherungsstelle zu leisten.
(2) Zuständige Sicherungsstelle ist 1.für die Gebotssicherheit nach § 42 a)die Bundesnetzagentur in den Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten und den Ausschreibungen für Erzeugungskapazitäten und b)der zuständige Übertragungsnetzbetreiber in den Ausschreibungen für Kapazitäten,
2.für die Realisierungssicherheit nach § 43 der zuständige Übertragungsnetzbetreiber und 3.für die Sicherheit für Ausgleichszahlungen und für die Pönale für unvollständige Funktionsnachweise nach § 44 der zuständige Übertragungsnetzbetreiber.
(3) Die zuständige Sicherungsstelle ist berechtigt, Sicherheiten einzubehalten, bis die Voraussetzungen zur Rückgabe oder Verwertung der Sicherheit nach den Bestimmungen dieses Unterabschnitts vorliegen.