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# § 34 Fortbestand der vollständigen Präqualifizierung
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(1) Eine nach diesem Abschnitt erfolgte vollständige Präqualifizierung berechtigt auch, ohne dass es einer erneuten vollständigen Präqualifizierung bedarf,
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1.zur Teilnahme an weiteren Ausschreibungen für Kapazitäten und
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2.zur Bereitstellung von Kapazitäten ohne Teilnahme an Ausschreibungen zum Zwecke der Abgabe von Indikativgeboten nach § 71.
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(2) Haben sich Änderungen beim Bieter oder der Anlage ergeben, die die Angaben nach den §§ 27 und 28 Absatz 1 betreffen, ist ein erneuter Antrag auf vollständige Präqualifizierung über die gemeinsame Internetplattform (§ 26 Absatz 6) unter Vorlage der geänderten Angaben und Nachweise im Fall von Absatz 1 Nummer 1 nach dem Verfahren und innerhalb der Frist nach § 26 Absatz 2 beziehungsweise im Fall von Absatz 1 Nummer 2 nach § 33 zu stellen.
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