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# § 31 Nachbesserung, Überprüfung und Einsichtsrechte
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(1) Der zuständige Übertragungsnetzbetreiber kann dem Bieter eine Frist von 2 bis 4 Wochen zur Nachbesserung setzen, wenn
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1.die für die vollständige oder vorläufige Präqualifizierung erforderlichen Angaben und Nachweise nicht vollständig sind,
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2.die Angaben nicht mit dem Marktstammdatenregister übereinstimmen oder
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3.die erforderlichen Nachweise nicht erbracht worden sind.
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(2) Soweit es für die Überprüfung des Antrags auf vollständige oder vorläufige Präqualifizierung erforderlich ist, kann der zuständige Übertragungsnetzbetreiber sowie die von diesem beauftragten Personen in Abstimmung mit der Bundesnetzagentur
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1.über § 28 Absatz 1, 2 und 4 und § 29 Absatz 1 und 4 hinausgehende Angaben und Nachweise einfordern und
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2.verlangen, während der üblichen Geschäftszeiten
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a)Betriebsgrundstücke, Geschäftsräume und betriebliche Einrichtungen des Bieters zu betreten,
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b)dort Prüfungen vorzunehmen und
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c)die betrieblichen Unterlagen des Bieters einzusehen.
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Verweigert der Bieter eine Überprüfung nach Satz 1 Nummer 2, darf die vollständige oder vorläufige Präqualifizierung nicht erteilt werden.
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