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# § 22 Reduzierte Leistung
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(1) Die Bereitstellung von Kapazität nach diesem Gesetz wird in reduzierter Leistung bestimmt. Damit gibt jeder Bieter in einer Ausschreibung das Gebot für eine Anlage mit ihrer reduzierten Leistung ab.
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(2) Die reduzierte Leistung wird berechnet, indem die gebotene nominale Leistung der gebotsgegenständlichen Anlage mit dem für sie maßgeblichen Reduktionsfaktor nach Absatz 3 und den §§ 23 und 24 multipliziert wird.
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(3) Für energieunbegrenzte Technologieklassen werden technologieklassenspezifische Reduktionsfaktoren bei den Ausschreibungen angewendet. Für energiebegrenzte Technologieklassen bestehen unterschiedliche Reduktionsfaktoren in Abhängigkeit von ihrer jeweiligen Höchsterbringungsdauer.
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