8 lines
846 B
Markdown
8 lines
846 B
Markdown
# § 31 Trennung und Löschung der Hilfsmerkmale
|
|
|
|
(1) Die Hilfsmerkmale sind von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren oder gesondert zu speichern. Sie sind, soweit sich nicht aus § 32 Absatz 2 und § 33 etwas anderes ergibt, zu löschen, sobald bei den statistischen Ämtern die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit und die Merkmalsgenerierung nach § 30 abgeschlossen sind. Sie sind spätestens vier Jahre nach dem Zensusstichtag zu löschen.
|
|
|
|
(2) Für Personen, die in Gemeinschaftsunterkünften wohnen, werden die Hilfsmerkmale nach § 16 nach erfolgtem Abgleich unverzüglich gelöscht.
|
|
|
|
(3) Die Erhebungsunterlagen sind nach Abschluss der Aufbereitung des Zensus, spätestens vier Jahre nach dem Zensusstichtag, zu vernichten.
|