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# § 26 Auskunftspflichtige für die Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen
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(1) Personen an Anschriften mit Sonderbereichen, die nicht in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen, sind entsprechend § 25 Absatz 1 bis 3 auskunftspflichtig. § 25 Absatz 4 gilt entsprechend.
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(2) Für Personen, die nicht selbst Auskunft erteilen können, ist nachrangig zu § 25 Absatz 2 und 3 die Leitung der Einrichtung ersatzweise auskunftspflichtig.
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(3) Werden Erhebungsbeauftragte an Anschriften mit Sonderbereichen eingesetzt, so sind ihnen für Personen, die nicht in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen, die Daten zu den Merkmalen nach § 15 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und 6, § 15 Absatz 2, § 16 und nach § 22 Absatz 2 von den auskunftspflichtigen Personen eines Haushalts für sich selbst und für andere in derselben Wohnung wohnenden Personen auf Verlangen mündlich mitzuteilen. § 25 Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.
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(4) Für Personen in Gemeinschaftsunterkünften ist die Leitung der Einrichtung auskunftspflichtig.
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