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# § 16 Hilfsmerkmale der Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen
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(1) Für jede an einer Anschrift mit Sonderbereichen wohnende Person werden Daten zu folgenden Hilfsmerkmalen erhoben:
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1.Familienname, Geburtsname, Vornamen,
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2.Tag der Geburt ohne Monats- und Jahresangabe,
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3.Geburtsort,
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4.Anschrift.
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(2) Für Personen an Anschriften mit Sonderbereichen, die nicht in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird zusätzlich die Lage der Wohnung im Gebäude erfasst.
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