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# § 15 Erhebungsmerkmale der Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen
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(1) Für jede an einer Anschrift mit Sonderbereichen wohnende Person werden Daten zu folgenden Erhebungsmerkmalen erhoben:
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1.Monat und Jahr der Geburt,
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2.Geschlecht,
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3.Familienstand,
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4.Staatsangehörigkeiten,
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5.Art des Sonderbereichs,
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6.Geburtsstaat.
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(2) Für Personen an Anschriften mit Sonderbereichen, die nicht in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen, werden zusätzlich die Anzahl der Personen im Haushalt und der Wohnungsstatus erhoben.
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