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# § 7 Gewichtung, Bestehen der Prüfung in Teil I
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(1) Das Meisterprüfungsprojekt und das Fachgespräch werden gesondert bewertet. Bei der Berechnung des Gesamtergebnisses der Prüfung in Teil I der Meisterprüfung nach Maßgabe der Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung ist die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts und die Bewertung des Fachgesprächs im Verhältnis 3:1 zu gewichten.
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(2) Der Prüfling hat den Teil I der Meisterprüfung bestanden, wenn
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1.das Meisterprüfungsprojekt und das Fachgespräch jeweils mit mindestens 30 Punkten bewertet worden ist und
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2.das Gesamtergebnis der Prüfung mindestens „ausreichend“ ist.
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