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# § 2 Begriffsbestimmungen
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Im Sinne dieser Verordnung ist
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1.eine Arbeitsunterlage ein für die weitere Bearbeitung und Verarbeitung verwendetes Abbild der zu bearbeitenden intraoralen oder extraoralen Situation in Form
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a)eines analog erstellten Modells,
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b)eines digital erstellten Datensatzes,
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c)eines digital erstellten Modells,
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d)eines Abform-Löffels oder
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e)einer Bissschablone,
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2.eine Epithese ein prothetischer Ersatz einer fehlenden Gesichtspartie, insbesondere künstlicher Zahnfleischersatz,
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3.eine kieferorthopädische Apparatur ein Apparat, festsitzend oder herausnehmbar, zur Behebung von einer oder mehrerer Zahnfehlstellungen sowie Kieferfehlstellungen, insbesondere Zahnspangen,
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4.eine navigierte zahnmedizinische Implantation ein virtuelles, computergestütztes Verfahren zur Bestimmung des Behandlungsbereichs und zur Setzung eines oder mehrerer Implantate in den Kieferknochen,
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5.ein Obturator ein Gerät zum Verschluss angeborener pathologischer Körperöffnungen oder erworbener pathologischer Körperöffnungen, insbesondere Gaumendefekten, Gaumenspalten oder Kieferzysten,
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6.ein Scan:
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a)ein extraoraler Scan ein fotooptisches Verfahren oder ein taktiles Verfahren zur Vermessung und Erstellung dreidimensionaler Modelle oder anderer Objekte zur Generierung eines Datensatzes,
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b)ein intraoraler Scan ein fotooptisches Verfahren, das den Mundinnenraum dreidimensional vermisst und in Form eines Datensatzes abbildet,
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7.ein Zahnersatz:
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a)ein bedingt herausnehmbarer Zahnersatz ein Zahnersatz, der vom Patienten oder der Patientin eingeschränkt selbst oder vom Zahnarzt oder der Zahnärztin zerstörungsfrei herausgenommen werden kann, insbesondere auf Implantaten fixierte Prothesen,
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b)ein festsitzender Zahnersatz ein nicht zerstörungsfrei herausnehmbarer Zahnersatz, insbesondere eine Zahnkrone, eine Teilkrone sowie eine Zahnbrücke,
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c)ein partieller Zahnersatz eine herausnehmbare Prothese im teilbezahnten Gebiss, auch kombiniert festsitzend herausnehmbar,
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8.ein zahntechnisch-therapeutisches Gerät eine Vorrichtung im Mund oder auf den Zähnen, festsitzend oder herausnehmbar, zur Entlastung des Kiefergelenks oder zur Bisskorrektur, insbesondere eine Zahnschiene und
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9.ein Kunde oder eine Kundin ein Vertragspartner oder eine Vertragspartnerin.
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