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# § 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
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(1) Diese Verordnung trifft nähere Bestimmungen über das einzuhaltende Verfahren bei der dem Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterliegenden Vergabe von öffentlichen Aufträgen und bei der Ausrichtung von Wettbewerben durch den öffentlichen Auftraggeber.
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(2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf
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1.die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und die Ausrichtung von Wettbewerben durch Sektorenauftraggeber zum Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit,
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2.die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen und
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3.die Vergabe von Konzessionen durch Konzessionsgeber.
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