6 lines
329 B
Markdown
6 lines
329 B
Markdown
# § 7 Entschädigung der Mitglieder der Wahlausschüsse
|
|
|
|
(1) Die Mitglieder der Wahlausschüsse werden wie die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane des Versicherungsträgers entschädigt, für den sie tätig sind.
|
|
|
|
(2) Wird ein Wahlausschuß von der Aufsichtsbehörde bestellt, regelt diese die Entschädigung der Mitglieder.
|