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# § 59 Nachvollziehbarkeit des Wahlergebnisses
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(1) Das Online-Wahlprodukt erzeugt sämtliche kryptografischen Belege und der Online-Dienstleister teilt für deren Verarbeitung die technischen und prozeduralen Informationen mit. Der Ablauf der Online-Wahl muss durch das Online-Wahlsystem in nachvollziehbarer und vor Veränderungen geschützter Form protokolliert werden. In der Protokollierung müssen technische Unregelmäßigkeiten sowie versuchte und vollendete Angriffe auf das Online-Wahlsystem und Manipulationen des Online-Wahlsystems erkennbar sein.
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(2) Für die Dauer von einem Monat nach dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses sind nach dem Stand der Technik verfügbare Möglichkeiten bereitzuhalten, um den elektronischen Auszählungsprozess zu überprüfen.
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(3) Die Wahlbeauftragten haben die Ordnungsmäßigkeit des Wahlablaufs zu kontrollieren und die Nachvollziehbarkeit der Wahlergebnisse unter Berücksichtigung der technischen Besonderheiten der Online-Wahl für die Öffentlichkeit herzustellen. Sie sind befugt, auf alle hierfür erforderlichen Daten und Dokumente und insbesondere auf alle Wahlniederschriften, die Wahldaten und die vom Online-Wahlsystem erstellten Protokolle zuzugreifen. Zur Erfüllung der Aufgaben nach Satz 1 dürfen die Wahlbeauftragten geeigneten und unabhängigen Sachverstand hinzuziehen. Die Ergebnisse der Kontrolle und der Herstellung der Nachvollziehbarkeit der Wahlergebnisse nach Satz 1 sind innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende des Wahlzeitraums durch die Wahlbeauftragten in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
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(4) Im Hinblick auf die Regelungen nach den Absätzen 1 bis 3 ist sicherzustellen, dass die zur Kontrolle vorliegenden Daten keinen Rückschluss auf die Identität der Wahlberechtigten zulassen.
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