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# § 31 Bekanntmachung von Wahlen zu den Vertreterversammlungen und Verwaltungsräten
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(1) Frühestens am 51. und spätestens am 37. Tag vor dem Wahltag machen die Versicherungsträger die Wahl öffentlich bekannt (Wahlbekanntmachung).
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(2) Die Wahlbekanntmachung muß bezeichnen
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1.den Wahltag gemäß § 54 Absatz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, bei einer Online-Wahl auch die Uhrzeit, bis zu der die elektronischen Stimmen abgegeben sein müssen,
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2.die Versicherungsträger und ihre Zuständigkeitsbereiche,
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3.die Stellen, die Auskunft über die Durchführung der Wahlen und die Voraussetzungen für die Ausübung des Wahlrechts erteilen,
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4.die Stellen, bei denen die Vorschlagslisten ausgelegt sind, und
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5.die Stellen, die die Wahlausweise ausstellen und die Personengruppen, die die Ausstellung eines Wahlausweises beantragen müssen.
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(3) Die Wahlbekanntmachung ist den Wahlberechtigten durch öffentlichen Anschlag oder Aushang, auf den in der Tagespresse oder in anderer Weise hinzuweisen ist, hinreichend zur Kenntnis zu bringen.
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