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# § 10 Prüfungsbereich Passagierprozesse
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(1) Im Prüfungsbereich Passagierprozesse soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
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1.passagierbezogene Anforderungen für den Check-in und für das Boarding aufzuzeigen und umzusetzen,
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2.Passagiere und Passagierinnen unter Berücksichtigung der Bedürfnisse besonderer Personengruppen und soziokultureller Besonderheiten zu beraten und zu betreuen,
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3.rechtliche Regelungen und Vorgaben einzuhalten sowie Standards des Luftverkehrs anzuwenden und
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4.die englische Sprache situations- und berufsbezogen anzuwenden.
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(2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
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(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
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