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lawgit/laws_md/schregdv/§43.md
2026-05-05 21:01:52 +00:00

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# § 43
Ist außer dem Schiffszertifikat auch der beglaubigte Auszug aus dem Schiffszertifikat dem Registergericht einzureichen, so soll der Auszug erst eingefordert werden, wenn das Schiffszertifikat wieder ausgehändigt ist.