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lawgit/laws_md/schregdv/§20.md
2026-05-05 21:01:52 +00:00

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# § 20
Die Eintragungen in die erste Abteilung des Schiffsregisters sind allen aus dem Registerblatt ersichtlichen dinglich Berechtigten bekanntzumachen. Auf die Bekanntmachung kann verzichtet werden. § 19 gilt entsprechend.