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# § 8 Datennutzung, Lizenzen
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(1) Die Bereitstellung und die Nutzung der Daten über den Nationalen Zugangspunkt sind unentgeltlich.
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(2) Daten, die über den Nationalen Zugangspunkt bereitgestellt werden, dürfen für jeden kommerziellen oder nichtkommerziellen Zweck genutzt werden. Die Bedingungen für die Datennutzung müssen transparent und nichtdiskriminierend sein.
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(3) Ein Dateninhaber kann für von ihm bereitgestellte Daten eine Registrierung der Datennutzer sowie die Angabe des Nutzungszwecks verlangen.
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(4) Dateninhaber können die Bedingungen für die Datennutzung über Lizenzvereinbarungen regeln. Die Vorschriften zu Standardlizenzen in der nach § 14 Absatz 2 Nummer 4 erlassenen Rechtsverordnung sind einzuhalten.
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(5) Datennutzer haben Daten, die über den Nationalen Zugangspunkt bereitgestellt werden, gemäß Artikel 5 Absatz 4 und Artikel 6 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/670 unverzüglich und vollständig in die von ihnen bereitgestellten IVS-Dienste einzubeziehen.
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(6) Reiseinformationsdienstleister haben die Daten, die über den Nationalen Zugangspunkt bereitgestellt werden, unverzüglich und vollständig sowie gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU)2017/1926gegenüber den Dateninhabern neutral, diskriminierungsfrei und unvoreingenommen weiterzuverwenden.
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