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lawgit/laws_md/ivsg_2026/§4.md
2026-05-21 21:08:59 +00:00

410 B

§ 4 Vorrangige Bereiche

Die Einführung von IVS-Diensten einschließlich der Verfügbarkeit der für die IVS-Dienste benötigten Daten sind vorrangig in den folgenden Bereichen vorgesehen: 1.Informations- und Mobilitätsdienste, 2.Dienste des Reise-, Transport- und Verkehrsmanagements, 3.Dienste für die Straßenverkehrssicherheit und 4.Dienste für kooperative, vernetzte und automatisierte Mobilität.