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# § 15 Evaluierung
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(1) Dieses Gesetz ist fünf Jahre nach Inkrafttreten zu evaluieren. Der Evaluationsbericht wird dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat zugeleitet und veröffentlicht.
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(2) Der Evaluierungsbericht enthält insbesondere Aussagen zu
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1.der Wirksamkeit des Zusammenspiels zwischen den in § 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten und diesem Gesetz,
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2.der Nutzung und Funktionalität des Nationalen Zugangspunkts,
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3.der Qualität der bereitgestellten Daten,
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4.der Gewährleistung von Interoperabilität und Kontinuität,
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5.der Wirksamkeit der Eigenerklärungen und des Systems zur Fehlerkorrektur nach § 10,
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6.dem Aufwand für Dateninhaber, Datennutzer, Länder und Kommunen und
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7.etwaigen unbeabsichtigten Nebenfolgen und Vollzugsproblemen, insbesondere in Bezug auf die Erforderlichkeit von Sanktionsvorschriften bei Nichteinhaltung der Vorgaben dieses Gesetzes.
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