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lawgit/laws_md/erpwiplang_2026/§2.md
2026-05-13 21:08:34 +00:00

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# § 2 Ermächtigung zur Kreditaufnahme
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, Kredite bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau bis zu der Höhe von 30 Prozent des in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen.