14 lines
1.7 KiB
Markdown
14 lines
1.7 KiB
Markdown
# § 2 Zuständige Behörde; Aufgaben
|
|
|
|
(1) Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) ist nach Artikel 37 Absatz 1 der Datenverordnung zuständige Behörde für die Anwendung und Durchsetzung der Datenverordnung.
|
|
|
|
(2) Die Bundesnetzagentur
|
|
1.ist zentrale Anlaufstelle für alle Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung der Datenverordnung; dies umfasst insbesondere die Information der Öffentlichkeit zu Fragen der Durchführung der Datenverordnung, die Bearbeitung allgemeiner und besonderer Beschwerden sowie die nationale Aufsicht für die Anwendung und Durchsetzung der Datenverordnung,
|
|
2.informiert die Europäische Kommission jährlich über die nach Artikel 4 Absatz 2 und 8 sowie nach Artikel 5 Absatz 11 der Datenverordnung mitgeteilten Ablehnungen,
|
|
3.lässt Streitbeilegungsstellen gemäß Artikel 10 Absatz 5 der Datenverordnung zu,
|
|
4.gewährleistet die öffentliche Verfügbarkeit der von öffentlichen Stellen im Fall außergewöhnlicher Notwendigkeit nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe g der Datenverordnung gestellten Datenverlangen,
|
|
5.übermittelt der Europäischen Kommission auf deren Ersuchen alle zur Ausarbeitung des Berichts nach Artikel 49 der Datenverordnung erforderlichen Informationen,
|
|
6.fördert freiwillige Datenweitergabevereinbarungen zwischen öffentlichen Stellen und Dateninhabern,
|
|
7.fördert die Weitergabe von Daten an Forschungseinrichtungen nach Artikel 21 der Datenverordnung und
|
|
8.prüft Datenverlangen öffentlicher Stellen des Bundes nach Kapitel V der Datenverordnung; die Zuständigkeit für die Prüfung der Datenverlangen öffentlicher Stellen der Länder verbleibt bei den jeweils nach Landesrecht zuständigen Stellen.
|