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# § 5 Zuständigkeiten des Bundesverwaltungsamtes
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Das Bundesverwaltungsamt ist zuständig für die Ausführung der Verordnung (EU) 2024/1358 in Bezug auf
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1.die Übermittlung der durch die zuständigen Behörden erfassten Daten an Eurodac, es sei denn die Daten werden über die von eu-LISA bereitgestellte grafische Benutzeroberfläche übermittelt und empfangen,
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2.den Abruf der Daten von Eurodac,
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3.die Bereitstellung des technischen Zugangs zur von eu-LISA bereitgestellten grafischen Benutzeroberfläche zur Übermittlung und zum Empfang von Daten an beziehungsweise von Eurodac,
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4.die Übermittlung der Ergebnisse eines Abgleichs von Daten an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, mit Ausnahme von nach Artikel 26, 32 und 33 der Verordnung (EU) 2024/1358 übermittelten Daten, und an die Behörde, die die Daten übermittelt hat,
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5.die Übermittlung der Ergebnisse einer Abfrage nach Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1358 an die abfragende Behörde,
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6.die Übermittlung von Informationen zu Aktualisierungen eines Datensatzes aufgrund von Mitteilungen durch Eurodac an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und die aufenthaltsrechtlich zuständige Behörde,
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7.die Übermittlung von durch die zuständigen Behörden veranlassten Berichtigungen, Aktualisierungen und Löschungen der an Eurodac übermittelten Daten an Eurodac, es sei denn dies erfolgt über die von eu-LISA bereitgestellte grafische Benutzeroberfläche,
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8.die Mitteilung an eu-LISA über die Löschung nach Artikel 38 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/1358,
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9.die vorzeitige Löschung von Daten gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) 2024/1358,
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10.die Aufzeichnung der Datenverarbeitungsvorgänge und über die zur Eingabe oder Abfrage der Daten ermächtigten Bediensteten gemäß Artikel 41 Absatz 3 und 5 der Verordnung (EU) 2024/1358,
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11.die Gewährleistung der Datensicherheit und die dafür erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Aufstellung eines Datensicherheitsplans gemäß Artikel 48 der Verordnung (EU) 2024/1358,
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12.Informationspflichten gemäß Artikel 57 Absatz 6 und 7 der Verordnung (EU) 2024/1358,
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13.die Verantwortlichkeit für die Datenverarbeitung im Sinne des Artikels 36 Absatz 1 der Verordnung (EU)2024/1358.
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