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# § 2 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge
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(1) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist zuständig für die Ausführung der Verordnung (EU)Nr. 604/2013,der Verordnung (EU) 2024/1351, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 und der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2055 in Bezug auf
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1.die Übermittlung von Auf- und Wiederaufnahmeersuchen beziehungsweise Wiederaufnahmemitteilungen an die anderen Staaten sowie die Festlegung der Modalitäten der Überstellung,
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2.die Entscheidung über Auf- und Wiederaufnahmeersuchen beziehungsweise Wiederaufnahmemitteilungen der anderen Staaten sowie die Festlegung der Modalitäten der Überstellung,
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3.den Informationsaustausch sowie die notwendigen Mitteilungen an die betroffenen Drittstaatsangehörigen.
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(2) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist auch zuständig für die Zusammenarbeit mit den anderen Staaten nach der Verordnung (EU) 2024/1358 bei
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1.der endgültigen Identifizierung,
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2.der Auskunft über die an Eurodac übermittelten und in der zentralen Datenbank gespeicherten Daten sowie deren Berichtigung, Löschung und Sperrung,
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3.der Konsultation mit den Mitgliedstaaten, ob die nach der Überprüfung gemäß der Verordnung (EU) 2024/1356 oder nach einer Prüfung nach Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1351 oder nach Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1348 festgestellte Gefahr für die innere Sicherheit nicht mehr besteht,
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4.der Einholung der Zustimmung des Herkunftsmitgliedstaats zur Übermittlung von Daten an einen Drittstaat zum Zweck der Rückführung gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) 2024/1358.
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(3) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist weiter zuständig für die Ausführung der Verordnung (EU) 2024/1358 in Bezug auf die
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1.vorzeitige Löschung von Daten gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) 2024/1358, sofern dies über die voneu-LISAbereitgestellte grafische Benutzeroberfläche erfolgt,
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2.Bearbeitung von Anträgen nach Artikel 43 der Verordnung (EU) 2024/1358,
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3.Speicherung und Löschung der Tatsache, dass die Person als Ergebnis einer Prüfung nach Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1351 eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellen könnte, wenn einer der in Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2024/1358 genannten Umstände vorliegt,
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4.Markierung von Datensätzen gemäß Artikel 31 Absatz 1 und 6 der Verordnung (EU) 2024/1358 sowie die Entfernung der Markierung gemäß Artikel 31 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1358,
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5.Berichtigung, Aktualisierung und Löschung der an Eurodac übermittelten Daten, sofern dies über die voneu-LISAbereitgestellte grafische Benutzeroberfläche erfolgt,
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6.Aktualisierung von Datensätzen aufgrund von Mitteilungen durch Eurodac, insbesondere nach Artikel 31 Absatz 1 und 4 der Verordnung (EU) 2024/1358, sofern dies über die von eu-LISA bereitgestellte grafische Benutzeroberfläche erfolgt.
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