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# § 6 Nichtanrechnung lehrimmanenter Nebenpflichten
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(1) Lehrimmanente Nebenpflichten werden nicht auf die Jahreslehrverpflichtung angerechnet. Als lehrimmanente Nebenpflichten gelten insbesondere:
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1.das Vor- oder Nachbereiten der Lehrveranstaltungen,
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2.das Erstellen oder Fortschreiben der für die Lehrveranstaltungen erforderlichen eigenen Lehr- oder Lernmittel, einschließlich elektronischer Lehr- oder Lernmittel,
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3.Tutorentätigkeiten,
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4.Tätigkeiten im Rahmen von Mentoren- oder Mentee-Programmen,
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5.das veranstaltungsbegleitende fachliche Beraten der Studierenden,
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6.die Mitwirkung an Maßnahmen zur Sicherstellung der Qualität der Lehre, zum Beispiel das Abstimmen der Lehrinhalte für verschiedene Lehrveranstaltungsorte, die Evaluierung von Lehrveranstaltungen oder das Abstimmen des Einsatzes externer Lehrverantwortlicher,
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7.die Mitwirkung an der Aufstellung oder Fortschreibung von Studien- und Lehrplänen,
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8.die Mitwirkung an der Selbstverwaltung der Hochschule, zum Beispiel im Fachbereichsrat, Senat oder in der Studienbereichssitzung,
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9.Aufsichten sowie
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10.die Teilnahme an internen Besprechungen der Hochschule.
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(2) In den besonderen Lehrverpflichtungsverordnungen können darüber hinaus fachspezifische lehrimmanente Nebenpflichten festgelegt werden.
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