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# § 10 Ermäßigungen bei Schwerbehinderung
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Die Jahreslehrverpflichtung von Lehrenden, die nach § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch schwerbehindert sind, kann auf Antrag wie folgt ermäßigt werden:
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1.bei einem Grad der Behinderung von mindestens 90 Prozent um bis zu 25 Prozent,
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2.bei einem Grad der Behinderung von mindestens 70 Prozent um bis zu 18 Prozent,
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3.bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 Prozent um bis zu 12 Prozent.
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