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lawgit/laws_md/verfglasausbv/§3.md
2026-02-20 19:37:15 +00:00

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# § 3 Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.Umweltschutz,
5.Qualitätsmanagement,
6.Arbeitsvorbereitung,
7.betriebliche und technische Kommunikation,
8.Teamarbeit,
9.Verfahren der Glasherstellung und -weiterverarbeitung,
10.Transport und Lagerung,
11.Metallbearbeitung,
12.Elektrotechnik,
13.Montieren von Bauteilen und Baugruppen einschließlich Funktionsprüfung,
14.Instandhaltungsarbeiten an Maschinen und Anlagen,
15.Mess- und Steuerungstechnik,
16.Regelungstechnik,
17.Einrichten und Umrüsten von Maschinen, Systemen und Produktionsanlagen,
18.Herstellen der Betriebsbereitschaft von Produktionsanlagen,
19.Bedienen, Steuern und Regeln von Produktionsanlagen; Überwachen des Produktionsablaufes,
20.Vertiefungsphase.