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2026-02-20 19:37:15 +00:00

949 B

§ 3 Ausbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4.Umweltschutz, 5.Qualitätsmanagement, 6.Arbeitsvorbereitung, 7.betriebliche und technische Kommunikation, 8.Teamarbeit, 9.Verfahren der Glasherstellung und -weiterverarbeitung, 10.Transport und Lagerung, 11.Metallbearbeitung, 12.Elektrotechnik, 13.Montieren von Bauteilen und Baugruppen einschließlich Funktionsprüfung, 14.Instandhaltungsarbeiten an Maschinen und Anlagen, 15.Mess- und Steuerungstechnik, 16.Regelungstechnik, 17.Einrichten und Umrüsten von Maschinen, Systemen und Produktionsanlagen, 18.Herstellen der Betriebsbereitschaft von Produktionsanlagen, 19.Bedienen, Steuern und Regeln von Produktionsanlagen; Überwachen des Produktionsablaufes, 20.Vertiefungsphase.