Files
lawgit/laws_md/uzwg/§9.md
2026-02-20 19:37:15 +00:00

12 lines
1.1 KiB
Markdown

# § 9 Zum Gebrauch von Schußwaffen Berechtigte
Bei Anwendung unmittelbaren Zwanges ist der Gebrauch von Schußwaffen nur gestattet
1.den Polizeivollzugsbeamten des Bundes (§ 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes vom 19. Juli 1960 - Bundesgesetzbl. I S. 569);
2.den Beamten des Grenzaufsichtsdienstes und denen des Grenzabfertigungsdienstes, wenn sie Grenzaufsichtsdienst verrichten, des Zollfahndungsdienstes und des Bewachungs- und Begleitungsdienstes;
3.(weggefallen)
4.den Beamten der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes mit strom- und schifffahrtspolizeilichen Befugnissen nach näherer Anweisung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur;
5.(weggefallen)
6.den mit Vollzugs- und Sicherungsaufgaben betrauten Beamten der Bundesgerichte und der Behörden der Bundesjustizverwaltung;
7.anderen Personen, die durch die zuständigen Bundesbehörden mit Aufgaben betraut sind, die den unter den Nummern 1 bis 6 aufgeführten Beamten obliegen;
8.den der Dienstgewalt von Bundesbehörden unterstehenden Personen, die mit Aufgaben der Strafverfolgung betraut sind, wenn sie sich in Ausübung dieser Tätigkeit im Vollzugsdienst befinden.