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# § 15 Notstandsfall
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(1) Unterstellt die Bundesregierung die Polizei eines Landes oder mehrerer Länder nach Artikel 91 Abs. 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ihren Weisungen, so gilt dieses Gesetz auch für die unterstellten Polizeikräfte.
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(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt nicht im Land Berlin.
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