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# § 7 Anbindehaltung
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(1) Hunde dürfen nicht angebunden gehalten werden.
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(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Anbindehaltung eines Hundes bei Begleitung einer Betreuungsperson während der Tätigkeiten, für die der Hund ausgebildet wurde oder wird, zulässig, wenn
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1.die Anbindung mindestens drei Meter lang und gegen ein Aufdrehen gesichert ist,
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2.das Anbindematerial von geringem Eigengewicht und so beschaffen ist, dass sich der Hund nicht verletzen kann, sowie
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3.breite, nicht einschneidende Brustgeschirre oder Halsbänder verwendet werden, die so beschaffen sind, dass sie sich nicht zuziehen und nicht zu Verletzungen führen können.
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