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# § 8 Antrag auf Erteilung einer Betriebsbereichsgenehmigung für ein ferngelenktes Kraftfahrzeug
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(1) Die Erteilung der Betriebsbereichsgenehmigung bedarf eines Antrags des Halters bei der zuständigen Behörde.
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(2) Der Antrag muss enthalten:
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1.die Darstellung des Betriebsbereichs nach Anlage 2 Nummer 1,
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2.die Betriebserlaubnis für das betreffende ferngelenkte Kraftfahrzeug nach § 4 Absatz 1,
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3.die Benennung der fernlenkenden Personen, die für den Betrieb des betreffenden ferngelenkten Kraftfahrzeugs zur Verfügung stehen,
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4.für jede der gemäß Nummer 3 benannten Personen einen Nachweis über
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a)das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses nach § 10 Absatz 1 Nummer 1,
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b)die erfolgte Schulung nach § 10 Absatz 2 Satz 1 und
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c)deren Einwilligung zur Vorlage der sie betreffenden Nachweise durch den Halter bei der zuständigen Behörde,
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5.die Bestätigung des Halters, dass jede der gemäß Nummer 3 benannten Personen die übrigen Anforderungen nach § 10 erfüllt,
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6.die Dokumentationen nach § 11 Absatz 1 Satz 1 und § 11 Absatz 2,
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7.eine Erklärung nebst Dokumentation, dass der Halter in der Lage ist, die Pflichten nach § 14 zu erfüllen und
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8.auf Anforderung der zuständigen Behörde weitere Unterlagen zum Nachweis des Vorliegens der in § 7 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 genannten Voraussetzungen.
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(3) Nachträgliche Veränderungen in Bezug auf die Voraussetzungen nach Absatz 2, § 7 Absatz 2 oder § 10 Absatz 1 hat der Halter unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen.
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