12 lines
967 B
Markdown
12 lines
967 B
Markdown
# § 3 Betrieb eines ferngelenkten Kraftfahrzeugs
|
|
|
|
(1) Der Betrieb eines ferngelenkten Kraftfahrzeugs auf öffentlichen Straßen ist zulässig, wenn
|
|
1.für das Kraftfahrzeug eine Betriebserlaubnis durch das Kraftfahrt-Bundesamt nach § 4 erteilt worden ist,
|
|
2.das Kraftfahrzeug in einem nach § 7 genehmigten Betriebsbereich ferngelenkt wird,
|
|
3.die fernlenkende Person die Anforderungen der § 10 und § 12 Absatz 2 erfüllt,
|
|
4.die technische Ausrüstung zum Fernlenken und die fernlenkende Person sich physisch im Inland befinden,
|
|
5.das Kraftfahrzeug zur Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr zugelassen ist und
|
|
6.durch den Betrieb des Kraftfahrzeugs weder die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs beeinträchtigt noch Leib und Leben von Personen gefährdet werden.
|
|
|
|
(2) Die das Kraftfahrzeug fernlenkende Person ist Fahrzeugführer im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes, solange sie die Steuerung des Kraftfahrzeugs ausführt oder ausführen muss.
|